Rechtliche Voraussetzungen
- Ehepaare können nur gemeinsam adoptieren; nicht verheirateten Personen ist die gemeinschaftliche Adoption nicht gestattet.
- Einzelpersonen können adoptieren, wenn sie das 35. Lebensjahr zurückgelegt haben. Es gibt nur wenige Länder, die Einzeladoptionen zulassen.
- Zwischen Adoptiveltern und Kind muss der Altersunterschied mindestens 16 Jahre betragen.
- die Ehepaare müssen fünf Jahre verheiratet sein oder das 35. Altersjahr zurückgelegt haben.
- eine Person darf das Kind ihres Ehegatten adoptieren, wenn die Ehegatten seit mindestens fünf Jahren verheiratet sind.
Die neue Adoptionsverordnung (AdoV) tritt am 1.1.2012 in Kraft.
Gemäss dieser neuen Verordnung darf der Altersunterschied zwischen dem aufzunehmenden Kind und den künftigen Adoptiveltern neu nicht mehr als 45 Jahre betragen (siehe Art. 5d.4)
